Satzung

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„Grün –Alternative Liste Heidelberg (GAL) e.V.“

§ 1 Namen, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen „Grün – Alternative Liste Heidelberg (GAL) e.V.

2. Der Verein hat seinen Sitz in Heidelberg und soll ins Vereinsregister eingetragen werden.

3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

1. Zweck des Vereins ist, kommunalpolitische Arbeit in Heidelberg als mitgliedschaftlich organisierte Wählervereinigung im Sinne von § 8 und § 9 Kommunalwahlgesetz Baden Württemberg zu leisten und sich an den Kommunalwahlen zu beteiligen.

2. Die politischen Ziele des Vereins sind in der Gründungserkl.rung und dem jeweiligen Wahlprogramm festgehalten.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Mitglied kann jede natürliche Person werden, welche die Ziele des Vereins unterstützt und die Satzung anerkennt. Ein Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu stellen, der über die Aufnahme entscheidet. Lehnt der Vorstand den Antrag ab, so hat der der Betroffene die Möglichkeit der Berufung an die Mitgliederversammlung. Diese entscheidet endgültig

2. Zur Finanzierung der politischen Arbeit werden Mitgliedsbeiträge erhoben, über deren Höhe die Mitgliederversammlung entscheidet. Jedes Mitglied hat einen monatlich im voraus fällig werdenden Geldbeitrag zu entrichten.

Die Mitgliederversammlung beschließt auch die Regelungen, nach denen es eine generelle Beitragsbefreiung oder Ermäßigungen gibt. Auf Antrag kann der Vorstand von der Beitragspflicht im Einzelfall ganz oder teilweise befreien.

3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Streichung oder Tod.

4. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand und wird mit Eingang der Erklärung wirksam.

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Liste der Mitglieder gestrichen werden, wenn es mit der Zahlung der Beiträge 6 Monate in Rückstand ist und diese nach Setzen einer Nachfrist, bei welcher auf die Streichungsfolge hinzuweisen ist , nicht beglichen hat. Die erfolgte Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.

Der Vorstand kann ein Mitglied wegen grober Verletzung der Vereinsinteressen mit sofortiger Wirkung ausschließen. Dem Betroffenen ist vorher die Möglichkeit der mündlichen und/oder schriftlichen Anhörung zu geben. Das Mitglied kann binnen eines Monats Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen, die über den Ausschluss endgültig mit einer Mehrheit von . der anwesenden Mitglieder entscheidet.

§ 4 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind: a. die Mitgliederversammlung b. der Vorstand
Die Organe des Vereins tagen vereinsöffentlich.

2. Weitere Gremien wie z.B. Arbeitskreise und Foren können mit einer jeweiligen Aufgabenbeschreibung von der Mitgliederversammlung befristet eingerichtet werden. Die Mitgliederversammlung beschließt auch die Themen und inwieweit die Gremien selbst nach Rücksprache mit dem Vorstand in der Öffentlichkeit Stellung nehmen können.

§ 5 Die Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des Vereins. Sie besteht aus den Mitgliedern.

2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand regelmäßig bei Bedarf, mindestens aber zweimal im Jahr durch eine Einladung in Textform unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung einberufen. Die Einladungsfrist beträgt mindestens 2 Wochen, sie beginnt mit dem Versand der Einladung bzw. dem Einwurf bei der Post.

3. Die Mitgliederversammlung entscheidet außer bei Anträgen zur Satzungsänderung sowie zur Auflösung des Vereins über die Tagesordnung

4. Der Vorstand muss eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn es von 10% der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

Die Mitgliederversammlung beschließt in allen den Verein betreffenden Angelegenheiten, sofern nicht die Zuständigkeit des Vorstands gegeben ist. Sie fasst Beschlüsse zu anstehenden politischen Fragen und kontrolliert den Vorstand.

Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • a. Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
  • b. Entgegennahme des Jahresberichtes und Entlastung des Vorstandes
  • c. Genehmigung der Jahresrechnung
  • d. Beschlussfassung über den Vereinshaushalt und Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
  • e. Wahl zweier Kassenprüfer
  • f. Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins

Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, fasst die Mitgliederversammlung ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

Wahlen finden in geheimen Abstimmungen statt sofern dies von einem Mitglied beantragt wird, Abstimmungen finden auf Antrag von 5 Mitgliedern geheim statt.

Bei Wahlen sind die Kandidaten gewählt, die die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigen.

Wenn mindestens ein Drittel der anwesenden Mitglieder gegen einen Mehrheitsbeschluss votiert, muss, wenn mindestens ein Drittel der anwesenden Mitglieder die Aufschiebung dieses Beschlusses verlangt, dieser vertagt werden. Der Beschluss muss erneut auf der nächsten Mitgliederversammlung beraten werden. Liegen bei einer erneuten Abstimmung die gleichen Voraussetzungen vor, so kann ein Drittel der anwesenden Mitglieder den Vorstand verpflichten, die Minderheitenposition in der Öffentlichkeit darzustellen.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll festgehalten, das von der Versammlungsleitung und von der protokollführenden Person unterzeichnet werden muss. Das Protokoll soll innerhalb von 4 Wochen nach der Versammlung allen Mitgliedern zugehen oder elektronisch zugänglich gemacht werden.

5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde. Sie tagt in der Regel öffentlich.

§ 6 Der Vorstand

1. Der Vorstand des Vereins besteht aus mindestens 3 und höchstens 8 Personen. Diese müssen Mitglieder des Vereins und dürfen, nicht Gemeinderäte sein. Die Mitgliederversammlung kann weitere Arbeitsstrukturen beschließen und Personen für bestimmte Aufgaben wählen, welche eng mit dem Vorstand in der Erfüllung der Ziele des Vereins zusammen arbeiten.

2. Ein Vorstandsmitglied wird von der Mitgliederversammlung zum Kassierer gewählt; dieser ist gleichzeitig Vertreter im Sinne des § 26 BGB ist. Zwei weitere Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung gleichfalls zu Vertretern im Sinne des § 26 BGB bestimmt. Je zwei vertretungsberechtige Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam.

3. Der Vorstand erledigt die laufenden Geschäfte des Vereins und führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Die 3 vertretungsberechtigen Vorstandsmitglieder sind gleichberechtigt und an die Beschlüsse des Gesamtvorstandes gebunden. Der Gesamtvorstand nimmt die Interessen des Vereins zwischen den Mitgliederversammlungen wahr. Er ist der Mitgliederversammlung zur Berichterstattung und Rechnungslegung verpflichtet. Er arbeitet eng mit der Fraktion, der von dem Wahlvorschlag des Vereins gewählten Gemeinderatsmitgliedern, zusammen.

4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 1 Jahr gewählt. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung sind zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt. Dies gilt nicht bei einer Amtsniederlegung. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines einzelnen Vorstandsmitgliedes wird innerhalb von 3 Wochen eine Mitgliederversammlung einberufen, welche einen Nachfolger wählt. Dessen Amtszeit endet mit der des bestehenden Vorstandes.

5. Er tritt auf mündliche, fernmündliche oder schriftliche Einladung eines vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedes zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit.

6. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung kann ehrenamtlichen Vorständen eine angemessene Aufwandsentschädigung gewährt werden.

§ 7 Satzungsänderung

Über Satzungsänderungen entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Anträge zur Satzungsänderung sind mit der Einladung zur Mitgliederversammlung mindestens 3 Wochen vorher den Mitgliedern zuzusenden.

§ 8 Auflösung und Anfallsberechtigung

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck mit einer Frist von 3 Wochen einberufenen Mitgliederversammlung mit Mehrheit der anwesenden Mitglieder erfolgen.

2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereines oder bei Wegfall seines Zwecks entscheidet die Mitgliederversammlung über die Verwendung des Vereinsvermögens.